Antragstellung:
Im Bürgerservice der Marktgemeinde Schruns.
MO bis FR von 08:00-12:00 Uhr, MO und DO 14:00-16:00 Uhr
Die erforderlichen Dokumente (siehe unten!) sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Dokumentenarten und Kosten:
Reisepass € 75,90
Expresspass € 100,00
Ein-Tages-Expresspass € 220,00
Kinderpass (Erstausstellung bis 2. Lebensjahr) gebührenfrei
Kinderpass (bis 12. Lebensjahr) € 30,00
Kinderexpresspass (bis 12. Lebensjahr) € 45,00
Personalausweis (Erstausstellung bis 2. Lebensjahr) gebührenfrei
Personalausweis bis zum 16. Lebensjahr € 26,30
Personalausweis ab dem 16. Lebensjahr € 61,50
Tipp:
Wenn Sie mit dem Kleinkind in den ersten zwei Jahren nicht außerhalb Europas verreisen, empfiehlt es sich, einen Personalausweis zu machen. Dieser gilt im gesamten Europäischen Raum (außer Türkei).
14 Tage vor dem zweiten Geburtstag des Kindes stellen Sie den Antrag auf einen Kinderpass. Dieser wird auf den zweiten Geburtstag des Kindes ausgestellt, ist ebenfalls gebührenfrei und gilt 5 Jahre.
Gültigkeitsdauer:
Bis zum 2. Lebensjahr 2 Jahre
Vom 2. bis 12. Lebensjahr 5 Jahre
Ab dem 12. Lebensjahr 10 Jahre
Formulare & Unterschrift:
Formulare werden im Gemeindeamt (Bürgerservicestelle) gemeinsam mit dem Antragsteller ausgefüllt und werden daher nicht ausgegeben. Die eigenhändige Unterschrift des Dokumenteninhabers muss ausschließlich im Gemeindeamt erfolgen.
Passfotos:
Durch einen Aufkleber sind zertifizierte Fotografenbilder gekennzeichnet. Fotos dürfen nicht älter als 6 Monate sein.
Pass – Abholung:
Bei Passentwertung binnen max. 14 Tage per Post nach Hause zugestellt.
Wenn der alte Pass noch benötigt wird binnen max. 14 Tagen im Gemeindeamt Schruns.
Was benötige ich alles für die Antragstellung
Reisepass bzw. Personalausweis:
abgelaufener Reisepass/Personalausweis
Geburtsurkunde (ORIGINAL)
Staatsbürgerschaftsnachweis (ORIGINAL)
Heiratsurkunde (ORIGINAL)
1 EU-Passbild (nicht älter als 6 Monate) mit Pickerl und Datum versehen
Verleihungsurkunde bzw. Bescheid für akademischen Grad (ORIGINAL)
Aktuelle Hauptwohnsitzbestätigung bei Wohnsitz im Ausland (nicht älter als 1 Monat!)
Bis zum 18. Lebensjahr: zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Bei Scheidung der Eltern: Bestätigung des Bezirksgerichtes betreffend die Regelung der Obsorge. (ORIGINAL)
Bei unehelichen Kindern: Wenn vorhanden die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge des Standesamtes (ORIGINAL)