Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Raumplanung

Maisäßgebiete

Maisäßgebiete

Maisäßgebiet Lifinar

Seit der Änderung des Raumplanungsgesetzes durch LGBl. Nr. 22/2015 kann die Gemeindevertretung gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz die Nutzung des Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß oder Alpgebäudes auf Antrag eines Eigentümers per Bescheid bewilligen, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß oder Alpgebiet liegt, die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der dem Antragsteller gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet gesichert ist und die Wirtschaftsgebäude erhalten werden. 

Eine solche Verordnung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind.

Der Werkzeugkoffer "Maisäß-Sanierung" zeigt handwerkliche Hintergründe im Umgang mit Material und Technik auf, vergegenwärtigt die ursprünglichen Nutzungsformen und eröffnet damit Wege für eine angemessene Sanierung.