Antragstellung vom 19.10.2026 bis zum 12.02.2027
Der Antrag kann persönlich während unserer Amtsstunden von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 und Montag – und Donnerstagnachmittag von 14:00 – 16.00 Uhr oder online gestellt werden. Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu Euro 250,00. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Der Beitrag wird nur überwiesen. Bringen Sie bitte Ihre Bankomatkarte mit.
Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig Euro 180,00 von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
| Einkommensgrenze | "Einschleifregelung zusätzlich bis 200 Euro |
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1 Personen HH
| 1.480 Euro | 1.680 Euro |
| 2 Personen HH | 2.020 Euro | 2.220 Euro |
| 3 Personen HH | 2.480 Euro | 2.680 Euro |
| 4 Personen HH | 2.875 Euro | 3.075 Euro |
| 5 Personen HH | 3.325 Euro | 3.525 Euro |
| jede weitere Person | plus 400 Euro | plus 200 Euro |
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Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne,
- Gehälter,
- Renten,
- Pensionen,
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
- Wohnbeihilfen,
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen,
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen,
- Familienzuschüsse,
- Familienbonus Plus,
- Kinderabsetzbeträge,
- Studienbeihilfen,
- Pflegegelder,
- Kinderpflegegelder,
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz,
- Kinderzuschuss der Pensionsversicherungsanstalt (PVA),
- Ausgleichszulagenbonus (Langzeitversicherte) und Pensionsbonus (Langzeitversicherte)
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
- Spesenersätze,
- Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 220 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2026/2027
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind. Dies gilt auch für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
Das Onlineformular wird hier veröffentlicht, sobald dieses verfügbar ist.
Kostenlose Energiesparberatung der Caritas
Den neuen Jahresbericht 2025 des Energiesparchecks, Gutscheine, sowie weitere Informationen findet ihr Online unter:
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