Antragstellung vom 14.10.2024 bis zum 21.02.2025
Der Antrag kann persönlich während unserer Amtsstunden von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 und Montag – und Donnerstagnachmittag von 14:00 – 16.00 Uhr oder online gestellt werden. Der Zuschuss beträgt einmalig Euro 330,00. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Der Beitrag wird nur überwiesen. Bringen Sie bitte Ihre Bankomatkarte mit.
Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig Euro 180,00 von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
| Einkommensgrenze | "Einschleifregelung zusätzlich bis 250 Euro |
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1 Personen HH
| 1.410 Euro | 1.660 Euro |
2 Personen HH | 1.920 Euro | 2.170 Euro |
3 Personen HH | 2.360 Euro | 2.610 Euro |
4 Personen HH | 2.800 Euro | 3.050 Euro |
5 Personen HH | 3.240 Euro | 3.490 Euro |
6 Personen HH | 3.680 Euro | 3.930 Euro
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7 Personen HH | 4.120 Euro | 4.370 Euro |
jede weitere Person | plus 440 Euro | plus 250 Euro |
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Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne,
- Gehälter,
- Renten,
- Pensionen,
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
- Wohnbeihilfen,
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen,
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen,
- Familienzuschüsse,
- Familienbonus Plus,
- Kinderabsetzbeträge,
- Studienbeihilfen,
- Pflegegelder,
- Kinderpflegegelder,
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
- Spesenersätze,
- Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Das Onlineformular finden sie hier: Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/25