Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > News

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

heizen

Bild von ri / Pixabay

Der Wohn- und Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum vom Mo, 16.10.2023 bis Fr, 16.02.2024 entweder während der Amtsstunden von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag- und Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder jetzt neu ganz bequem von zuhause aus über die Homepage der Marktgemeinde Schruns mittels Anmeldeformular beantragt werden.   

Der Zuschuss wird ausschließlich überwiesen und nicht mehr bar ausbezahlt!

Jene Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von Euro 500,-- von Amts wegen ohne Antragsstellung ausbezahlt. Zu diesem Zweck müssen der Marktgemeinde Schruns lediglich die Kontodaten (IBAN und BIC) der Empfangsperson bekannt gegeben werden.

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckung des Wohnbedarfs) erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. 

Haushalte/Personen die den Wohn- und Heizkostenzuschuss erstmalig beantragen, haben sämtliche Einkommen und zu leistende Unterhaltszahlungen durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.

Personen, die in Wohngemeinschaften, (Pflege-) Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 ausgenommen. Asylwerbende und Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024.

Einkommensgrenzen (Nettoeinkommen):

Einkommensgrenze HKZ

Die "Ausschleifregelung" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze liegt. Dabei wird jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (=Euro 500,--) abgezogen. 

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, Wochengeld, Pflegekarenzgeld, Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz, diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgender Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung, Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt), Spesenvergütungen, Diäten, Kilometergelder und geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von Euro 200,-- pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen

Hier geht es zum Anmeldeformular: Onlineformular Wohn- und Heizkostenzuschuss

09.11.2023